Die Succow Stiftung

Mit dem Preisgeld des an ihn 1997 verliehenen Right Livelihood Awards, der auch Alternativer Nobelpreis genannt wird, gründete Michael Succow zwei Jahre später eine der ersten gemeinnützigen Naturschutzstiftungen in den neuen Bundesländern. Die Succow Stiftung ist eine operativ wirkende Stiftung und ist national wie international tätig. Sie folgt dem Leitgedanken: Erhalten, Haushalten, Werthalten. 

Zunächst engagierte sich die Stiftung in Ländern des postsowjetischen Raumes bei der Entwicklung und Sicherung von Nationalparken und Biosphärenreservaten mit einer Hand voll Mitarbeiter*innen. Inzwischen ist die Stiftung auf mehr als 30 Mitarbeiter*innen angewachsen und setzt Projekte auf vier Kontinenten um zu Klimaschutz, Schutzgebieten, zukunftsfähiger Landnutzung sowie zur Nachwuchsförderung. Durch die Expertise der Mitarbeiter*innen und des Stiftungsrates ist sie dabei in allen Landschaften gut aufgestellt - von Mooren bis zu Wüsten.

Die Stiftung pflegt enge Kooperationen mit wissenschaftlichen Institutionen, allen voran mit dem Institut für Botanik und Landschaftsökologie der Universität Greifswald. Sie ist Gründungsmitglied und Partner im seit 2015 bestehenden Greifswald Moor Centrum und im 2018 gegründeten biosphere.center. Memoranda of Understanding pflegt sie mit weiteren nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen, wie z.B. dem Nationalen Institut für Wüsten, Flora und Fauna in Aschgabat, Turkmenistan.

Im Nordosten Deutschlands hat die Succow Stiftung selbst mehr als zehn Flächen in ihrer Obhut, darunter einige Naturschutzgebiete. Die Succow Stiftung übernahm Flächen aus dem Nationalen Naturerbe. Die Natur auf diesen Flächen soll sich möglichst ungestört von menschlichen Eingriffen entwickeln. Speziell von der Stiftung entwickelte Naturerlebnis- und Naturbegegnungsangebote vermitteln das Verständnis hierfür.

Die Succow Stiftung hat sich den Grundsätzen guter Stiftungspraxis des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen verschrieben. Sie ist Mitglied in der Initiative Transparente Zivilgesellschaft und im Ein-Welt-Landesnetzwerk Mecklenburg-Vorpommern.

1. Entwicklung und Förderung von Welterbegebieten, Nationalparken und Biosphärenreservaten auf nationaler und internationaler Ebene

Der Erfolg des Nationalparkprogramms der DDR in der Wendezeit ermutigt uns und fordert uns heraus, in den Transformationsländern des einstigen Sowjetmachtblockes bei der Schaffung von Großschutzgebieten mitzuhelfen. Möglichst vielen dieser Räume eine internationale Zertifizierung durch die UNESCO als Biosphärenreservat, Weltnaturerbe der Menschheit bzw. Nationalpark nach IUCN-Kriterien zu geben, ist uns dabei besonders wichtig.

2. Schutz und Entwicklung von Feuchtgebieten, insbesondere von Mooren und Sümpfen

Dieses Ziel ist dem wissenschaftlichen Lebenswerk des Stifters, der Erforschung und dem Schutz von Moorökosystemen in weltweitem Maßstab, geschuldet.

3. Förderung des Naturschutzgedankens durch wissenschaftliche Leistungen, ökologische Bildung und Öffentlichkeitsarbeit

Informieren, aufklären, wissenschaftliche Untersuchungen zum Schutz der Natur fördern - all das sind Aufgaben, die zu einem umfassenden Naturschutz gehören.

 4. Förderung internationaler Beziehungen in Naturschutz und Ökologie

In Zeiten der wirtschaftlichen Globalisierung muss sich auch der Naturschutz international organisieren. Deshalb ist ein Großteil unserer Arbeit in den Transformationsländern des Ostens angesiedelt.

Präambel

ERHALTEN - HAUSHALTEN - WERTHALTEN

Unsere Erde, ihre mit Leben erfüllte Biosphäre altert vorzeitig. Sie ist durch uns Menschen an den Rand der Belastbarkeit gebracht worden. Damit steuert die Menschheit in ihrem Fortbestand in eine kritische Phase. Für die Zukunftssicherung der menschlichen Gesellschaft wird es daher unabdingbar, die Funktionstüchtigkeit der Biosphäre, ihren Naturhaushalt zu ERHALTEN und damit ihre biologische Vielfalt und auch Schönheit zu sichern, möglichst zu mehren. Ungestörte Naturräume sind „ohne uns“ für uns so wichtig. Die Weltgemeinschaft, basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, ist sich einig, dass dafür 30 Prozent der Erdoberfläche zu sichern sind. Das gilt für Landflächen wie auch für Meere. Großschutzgebiete, Nationalparke und UNESCO-zertifizierte Weltnaturerbegebiete sind hierfür international bewährte Kategorien!

Des Weiteren müssen wir HAUSHALTEN mit den Landschaftsräumen, die wir nutzen, nutzen müssen. Die Tragekapazität dieser Kulturlandschaften darf nicht überschritten werden. Als Modellregionen einer sozial- und umweltverträglichen regionalen Entwicklung haben UNESCO-Biosphärenreservate zunehmend eine tragende Rolle. Hier können wir von Völkern lernen, die es zum Teil seit Jahrtausenden vermochten, eine dauerhaft-umweltgerechte Landnutzung zu betreiben. Aber auch ihr Fortbestand ist inzwischen durch unsere Hochzivilisation bedroht. Für ihren Erhalt bietet sich das UNESCO-Welterbeprogramm für traditionelle Kulturlandschaften an.

Ohne Naturnutzung kann unsere Zivilisation nicht existieren. Vernutzen, das heißt, zerstören wir die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, gehen wir auch zugrunde! Diesen Spagat zu meistern, wird uns besser gelingen, wenn ein dritter Leitgedanke einfließt: WERTHALTEN. Unsere Zivilisation hat eine lange Geschichte mit humanistischen Idealen, demokratischen Strukturen. Nicht beherrschend, sondern im Zusammenspiel mit der Biosphäre, dem Akzeptieren der Naturgesetze, wird es gelingen, zukunftsfähig zu werden, ökologische Verantwortung und soziale Gerechtigkeit mit einander zu verbinden.

Am 8. Dezember 1997, anlässlich der Auszeichnung mit dem „Right Livelihood Award“ in Stockholm, hat Prof. Dr. Michael Succow mit seiner Familie und engsten Weggefährten beschlossen, diese Herausforderungen durch die Errichtung der Michael Succow Stiftung zum Schutz der Natur anzunehmen.
 

§ 1      Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Michael Succow Stiftung zum Schutz der Natur“, in Kurzform „Michael Succow Stiftung“ bzw. „Michael Succow Foundation“. Nach Einführung eines Stiftungsregisters und mit Eintragung der Stiftung in dieses führt sie den Zusatz „e. S.“.
     
  2. Sie ist eine rechtsfähige, gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
     
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Ihren Verwaltungssitz hat sie innerhalb Deutschlands.
     
  4. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
     

§ 2      Zweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
     
  2.  Zwecke der Stiftung sind die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
     
  3. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. Entwicklung und Förderung von Schutzgebieten, insbesondere Welterbegebieten, Nationalparks und Biosphärenreservaten auf nationaler und internationaler Ebene;
    2. Schutz und Entwicklung von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren,
    3. Beförderung einer natur- und sozialverträglichen Landnutzung,
    4. Förderung des Naturschutzgedankens u.a. durch ökologische Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit,
    5. Förderung internationaler Beziehungen in Naturschutz und Ökologie,
    6. Wissenschaft und Forschung zu Natur- und Umweltschutz,
    7. Gewährung von Stipendien für den wissenschaftlichen Nachwuchs und für in Naturschutz und Ökologie besonders engagierte junge Menschen.
       
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke gemäß vorstehendem Absatz (2) auch durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln. Sie kann andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung ideell, materiell und finanziell fördern, soweit die Förderungen einen Bezug zu den vorstehend aufgeführten Stiftungszwecken aufweisen.
     
  5. Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson.
     
  6. Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen besteht nicht.
     
  7. Die Stiftung kann die Trägerschaft für nicht rechtsfähige, gemeinnützige Stiftungen übernehmen, welche die in vorstehenden Absätzen (2) und (3) genannten Stiftungszwecke unterstützen oder ergänzen. Die Stiftung kann auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger, gemeinnütziger Stiftungen übernehmen, deren Stiftungszwecke einem der in vorstehendem Absatz (2) aufgeführten Stiftungszwecke nicht entgegensteht.
     

§ 3      Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung; § 58 Nr. 6 AO bleibt unberührt.
  3. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4      Stiftungsvermögen – Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.
     
  2. Die Stiftung wurde anfänglich mit einem Grundstockvermögen aus dem Preisgeld des „Right Livelihood Award“ mit 100.000 DM ausgestattet.
     
  3. Das Grundstockvermögen besteht aus dem vorgenannten Anfangs- und solchem Vermögen, das durch Beschluss des Stiftungsrats zu Grundstockvermögen bestimmt wird. Ihm wachsen diejenigen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist zu deren Annahme berechtigt, aber nicht verpflichtet. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung können auf Beschluss des Stiftungsrats ebenfalls dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
     
  4. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
     
  5. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind zulässig. Grundsätzlich wachsen Umschichtungsgewinne dem Grundstockvermögen zu. Durch Beschluss des Stiftungsrats können Umschichtungsgewinne in zu begründenden Fällen ganz oder teilweise in eine Umschichtungsrücklage ohne Mittelverwendungsfristen eingestellt oder zeitnah für Stiftungszwecke eingesetzt werden, wobei die Erhaltung des Grundstockvermögens zu gewährleisten ist. Negative Umschichtungsrücklagen sind zuvor auszugleichen.
     
  6. Das sonstige Vermögen setzt sich zusammen aus zeitnah zu verwendenden Mitteln (z.B. Erträge, Spenden) und nicht zeitnah zu verbrauchendem Vermögen (z.B. Rücklagen gemäß AO, Gewinne aus Umschichtungen des Grundstockvermögens bzw. investierter Rücklagen).
     
  7. Die Stiftung darf im Rahmen des steuerlich Zulässigen und gemäß betriebswirtschaftlicher Erfordernisse Rücklagen bilden. Freie Rücklagen können durch Beschluss des Stiftungsrats ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
     
  8. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke – nach Abzug der Verwaltungskosten – aus den Nutzungen des Grundstockvermögens (z.B. Erträge) und des investierten sonstigen Stiftungs­vermögens, z.B. angelegter Rücklagen, sowie den dazu bestimmten Zuschüssen und Zuwendungen Dritter (Spenden).
     

§ 5      Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind:
    - der Stiftungsrat,
    - die Geschäftsführung.
     
  2. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Stiftungsrat und Geschäftsführung ist ausgeschlossen. Vor ihrer Bestellung haben die Mitglieder der Stiftungsorgane schriftlich ihr Einverständnis zur Übernahme des Amtes zu erklären, soweit sie in der jeweiligen Sitzung nicht zugegen sind.
     
  3. Die Stiftung ist verpflichtet, jede Änderung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane gegenüber der Aufsichtsbehörde unter Beifügung der jeweiligen Einverständniserklärung nach vorstehendem Absatz (2) und dem diesbezüglichen Protokollauszug unverzüglich anzuzeigen.
     
  4. Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung, die Näheres zu den Aufgaben der Stiftungsorgane und den Beziehungen zwischen den Organen regelt, sowie zu Verschwiegenheit, Datenschutz und Vermeidung von Interessenkollisionen.
     
  5.  Die Tätigkeit der Mitglieder in den Stiftungsorganen erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Davon abweichend kann der Stiftungsrat beschließen, einzelnen oder allen Mitgliedern des Stiftungsrates eine angemessene pauschale Entschädigung für zeitlichen Aufwand oder eine angemessene Vergütung für tatsächlichen Aufwand (zeit- und leistungsbezogen) zu gewähren. Die Leistungsfähigkeit der Stiftung ist jeweils zu beachten. Die Gewährung einer pauschalen Entschädigung an alle Mitglieder des Stiftungsrats bedarf eines Beschlusses der Geschäftsführung auf der Grundlage eines Vorschlags des Stiftungsrats, z.B. in Höhe der Ehrenamtspauschale.
     
  6. Von vorstehendem Absatz (5) unberührt bleibt die Beauftragung und Vergütung von Personen, die Mitglied im Stiftungsrat sind, für Tätigkeiten außerhalb von Organaufgaben, z.B. im Rahmen der Zweckerfüllung (Maßnahmen und Projekte).
     
  7. Die Arbeit der Geschäftsführung soll bei Eintritt eines Verwaltungsaufwands, der eine nach Zeitumfang, Sachkunde bzw. Erfahrung professionelle Verwaltung erfordert, angemessen vergütet werden, soweit das Stiftungsvermögen dies zulässt. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Stiftungsrat. Der schriftliche Anstellungsdienstvertrag mit Geschäftsführern muss den Passus enthalten, dass der Anstellungsdienstvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende der Amtszeit als Geschäftsführer endet.
     
  8. Organmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen notwendigen, angemessenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen, soweit das Stiftungsvermögen dies zulässt.
     
  9. Die Mitglieder der Organe haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Stiftung hat ihre Organmitglieder angemessen gegen Risiken zu versichern. Anderenfalls kann der Stiftungsrat die Haftung aller oder einzelner Organmitglieder auf Vorsatz beschränken.
     

§ 6      Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei (3) und höchstens sieben (7) Mitgliedern, und zwar dem/ der Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen. Sofern entsprechende Bereitschaft besteht, soll ein Mitglied der Familie Succow im Stiftungsrat vertreten sein: Abkömmlinge in gerader Linie oder von einem solchen adoptierte Kinder sowie Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner von Abkömmlingen oder adoptierten Kindern. Im Scheidungsfall können der Ehegatte oder Lebenspartner eines Abkömmlings bzw. adoptierten Kindes nicht für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden.

    Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf (5) Jahre ab der jeweiligen Berufung. Über die individuellen Amtszeiten wird von der Geschäftsführung eine Übersicht geführt. Vor Ablauf der Amtszeit entscheidet der Stiftungsrat durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit über die Besetzung der vakant werdenden Position im Stiftungsrat, unter Berücksichtigung des Absatzes (1). Mehrfache Wiederbestellung ist möglich. Mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern endet eine Mitgliedschaft im Stiftungsrat mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in das die Vollendung des 75. Lebensjahres des betreffenden Stiftungsratsmitgliedes fällt.
     
  2. Der Stifter als erster Vorsitzender des Stiftungsrats hat auf Lebenszeit den Vorsitz des Stiftungsrats inne, solange seine tatsächliche Bereitschaft dazu besteht. Grundsätzlich soll ein Mitglied der Familie Succow im Stiftungsrat vertreten sein und dieses den Vorsitz übernehmen, sobald eine Neubestellung dieses Amtes ansteht. Die Amtszeit eines bereits im Stiftungsrat aktiven Familienmitgliedes beginnt mit der Bestellung zur/ zum Vorsitzenden neu. Bei mehreren Familienmitgliedern entscheidet der Stiftungsrat über die Aufnahme eines oder mehrerer Familienmitgliedes/ r. Macht das bzw. machen die Mitglied(er) der Familie Succow von ihrem Vorrecht keinen Gebrauch, bestimmt der Stiftungsrat aus seiner Mitte den oder die Vorsitzende(n) für eine neue Amtszeit. Der Stiftungsratsvorsitz von Ehegatten von Abkömmlingen oder adoptierten Kindern endet im Fall der Scheidung mit Ablauf des Jahres der rechtskräftigen Scheidung, soweit nicht die Amtszeit ohnehin früher endet.
     
  3. Der/ die Vorsitzende des Stiftungsrats bestellt im Einvernehmen mit den weiteren Mitgliedern des Stiftungsrates parallel zu seiner/ ihrer jeweilige Amtsperiode einen/ eine stellvertretende(n) Vorsitzende(n) aus der Mitte des Stiftungsrats. Der/ die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/ die Vorsitzende(n) im Verhinderungsfall.
     
  4. Zu Stiftungsratsmitgliedern sollen Persönlichkeiten berufen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation oder ihres persönlichen Werdeganges die Gewähr dafür bieten, sich aktiv mit persönlichem Engagement für das Wohl der Stiftung einzusetzen.
     
  5. Persönlichkeiten, die die Anliegen der Stiftung auf andere als in vorgenanntem Absatz (4) genannter Weise oder in besonderem Maße fördern werden, aber keine aktive Mitgliedschaft im Stiftungsrat übernehmen, oder in herausragender Weise die Stiftung oder ihre Anliegen unterstützt haben, können durch Beschluss dauerhaft oder für einzelne Amtszeiten als Ehrenmitglieder in den Stiftungsrat, den wissenschaftlichen Beirat (§ 9) oder in den Freundeskreis (§ 12) berufen werden.
     
  6. Die Mitglieder des Stiftungsrats können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrats mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres von ihrem Amt zurücktreten. Ein Rücktritt aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
     
  7. In besonderen Fällen, z. B. bei andauernder Krankheit, sonstiger langfristiger Verhinderung oder Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person eines Stiftungsratsmitgliedes, kann der Stiftungsrat das betreffende Mitglied durch Beschluss auch vorzeitig abberufen. Dem von der Abberufung betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Einstimmigkeit bei Mindestbesetzung, anderenfalls einer Zustimmung von Zweidrittel der Stiftungsratsmitglieder; das betroffene Mitglied wird dabei nicht mitgezählt und stimmt bei der Beschlussfassung nicht mit ab.
     
  8. Außer in den Fällen der vorstehenden Absätze (6) und (7) bleibt ein Mitglied des Stiftungsrates – auch Vorsitzende und Stellvertreter – so lange im Amt und übt die Amtsgeschäfte aus, bis ein Nachfolger berufen ist und sein Amt angetreten hat.
     

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat kontrolliert die Geschäftsführung und achtet insbesondere darauf, dass eine dauernde und nachhaltige sowie sachgerechte Erfüllung des Stiftungszweckes im Sinne des Stifterwillens erfolgt.
     
  2. Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für die strategische Ausrichtung der gesamten Stiftungsarbeit. Der Stiftungsrat erarbeitet in Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Stiftungsstrategie bzw. schreibt diese fort. Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere:
    1. die Ausrichtung der Projekte und Vergabe von Stiftungsmitteln,
    2. der Beschluss über den Haushalt der Stiftung (Feststellung der Budgets),
    3. die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
    4. die Feststellung der von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresrechnung,
    5. die Entlastung der Geschäftsführung,
    6. die Repräsentation der Stiftung,
    7. die Leitung eines Freundeskreises und/ oder eines Kreises der Förderer,
    8. die Auswahl und Bestellung eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft zur Prüfung der Jahresrechnung, sowie Entgegennahme des Prüfungs­berichts und Feststellung des Jahresabschlusses.
       
  3. Der Stiftungsrat kann unter den Stiftungsratsmitgliedern, nach Abstimmung mit der Geschäftsführung, Fachpaten als interne Ansprechpartner für die Geschäftsführung – etwa spiegelbildlich zu Geschäftsführungsressorts bzw. – aufgaben – festlegen. Die Geschäfts­führung kann an die Fachpaten interne Kommunikations- und Beratungsaufgaben delegieren. Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt werden.
     

§ 8 Sitzungen, Beschlussfassung des Stiftungsrats

  1. Der/ die Vorsitzende des Stiftungsrats, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft die Stiftungsratssitzungen nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr, und leitet diese. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn zwei Stiftungsratsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungspunktes bei dem/ der Vorsitzenden beantragen. Die Ladung erfolgt schriftlich oder elektronisch in Textform (E-Mail) mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung werden nicht mitgezählt. Die Frist kann im Eilfall angemessen verkürzt werden. Auf die Ladungsformalitäten kann durch einstimmigen Beschluss verzichtet werden.
     
  2. Sitzungen können auch als reines Onlinemeeting oder in hybrider Form abgehalten werden. Die Einzelheiten zu den für das jeweilige Verfahren notwendigen Informationen in der Einladung, zu den technischen Voraussetzungen und dem Abstimmungsverfahren regelt die gemeinsame Geschäftsordnung der Organe. Über die Form der Sitzung entscheidet der/ die Vorsitzende des Stiftungsrates.
     
  3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann der/ die Vorsitzende unverzüglich eine innerhalb eines Vierwochenzeitraumes durchzuführende neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Wochen. In dieser Sitzung ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn der/ die Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.
     
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts Anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Nicht anwesende Mitglieder können an der Beschlussfassung in Sitzungen dadurch teilhaben, dass sie auf ein anderes Stiftungsratsmitglied für eine konkrete Sitzung eine schriftliche Stimmvollmacht ausstellen. Die Vertretung ist vor Beginn der Sitzung schriftlich zu belegen. Der Umfang der Vertretung ergibt sich aus der erteilten Vollmacht.
     
  5. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich oder elektronisch in Textform (E-Mail) oder in anderen elektronischen Formen gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn Zweidrittel der Mitglieder des Stiftungsrats diesem Verfahren zustimmen.
     
  6. Über das Ergebnis jeder Sitzung und jedes Umlaufverfahrens ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die zumindest Ort und Tag der Sitzung bzw. den Zeitraum des Umlauf­verfahrens, die Anwesenden bzw. Beteiligten, die Feststellung der Beschlussfähigkeit und die ordnungsgemäße Ladung sowie die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. Bei Anlageentscheidungen sind die Entscheidungsgrundlagen und die erfolgten Abwägungen stichpunktartig in der jeweiligen Sitzungsniederschrift festzuhalten.

    Der/ die Schriftführer/ in wird vor der Sitzung bzw. dem Umlaufverfahren von dem/ der Sitzungsleiter/ in bestimmt und muss nicht selbst Stiftungsratsmitglied sein.

    Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des Stiftungsrat zur Kenntnis zu bringen und je nach Vorgabe des Sitzungsleiters/ der Sitzungsleiterin von den bei der entsprechenden Sitzung anwesenden Mitgliedern bzw. Beteiligten des Umlaufverfahrens entweder im elektronischen Umlaufverfahren oder in der nächsten Sitzung zu bestätigen. Die Niederschriften sind nach vollständiger Bestätigung von dem/ der Sitzungsleiter/in und dem/ der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die Mitglieder des Stiftungsrates und die Geschäftsführung erhalten je eine Kopie (pdf).
     
  7. Die unterzeichneten Niederschriften sind auf Dauer in der Geschäftsstelle aufzubewahren.
     
  8. Der Stiftungsrat kann weitere Personen als Gäste zu seinen Sitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.
     

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Zur fachlichen Beratung der Stiftung kann ein wissenschaftlicher Beirat eingesetzt werden.
     
  2. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu sechs ehrenamtlichen Mitgliedern, die vom Stiftungsrat für eine von diesem bestimmte Amtszeit bestellt und abberufen werden. Eine einmalige unmittelbare Wiederbestellung ist möglich.
     
  3. Der wissenschaftliche Beirat schlägt dem Stiftungsrat aus seiner Mitte einen/eine Vorsitzende/n und einen/eine Stellvertreter/ Stellvertreterin vor. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Stiftungsrates.
     
  4. Als Mitglieder sollen international angesehene, (überwiegend) im Berufsleben stehende externe Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen bestellt werden, gegebenenfalls auch andere Sachverständige, die auf dem Forschungsgebiet der Stiftung und angrenzenden Gebieten ausgewiesen sind.
     
  5. Der wissenschaftliche Beirat tagt, in Präsenz oder in elektronischer oder hybrider Form, mindestens einmal im Geschäftsjahr. Er spricht Empfehlungen für die Tätigkeit der Stiftung aus und berät die Geschäftsführung sowie den Stiftungsrat in grundlegenden fachlichen und fächerübergreifenden Fragen u.a. des wissenschaftlichen Arbeitens und der nationalen wie internationalen Kooperationen.
     
  6. Eine Erstattung der durch die Tätigkeit im Beirat entstehenden notwendigen und angemessenen Kosten kann auf Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.
     
  7. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.
     

§ 10    Geschäftsführung, Rechnungslegung

  1. Die Stiftung hat eine Geschäftsführung, die aus der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer und mindestens einem stellvertretenden Geschäftsführer besteht. Der stellvertretende bzw. die stellvertretenden Geschäftsführer vertreten den Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin im Verhinderungsfall.
     
  2. Geschäftsführer werden jeweils für ihr Amt vom Stiftungsrat für eine von diesem festzulegende Amtszeit bestellt. Die Geschäftsführung kann aus wichtigem Grund vom Stiftungsrat abberufen werden. Der Stifter hat ein Vetorecht zu diesen Personal­entscheidungen.
     
  3. Die Geschäftsführung verwaltet und gestaltet die Stiftung gemäß den Vorgaben dieser Satzung einschließlich der vom Stiftungsrat erarbeiteten Stiftungsstrategie und den Beschlüssen des Stiftungsrats. Sie führt die Geschäfte der Stiftung einschließlich der Vermögensverwaltung, führt die Bücher und erstellt die Jahresrechnung.
     
  4. Die Geschäftsführung hat dem Stiftungsrat alljährlich bis zum 31.08. jeden Jahres und der Stiftungsbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist (nachfolgender § 16) eine Jahresabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen.
     
  5. Auf Verlangen des Stiftungsrats hat die Geschäftsführung auch Zwischenberichte über den Stand des Vermögens der Stiftung vorzulegen.
     

§ 11    Vertretung der Stiftung

Die Geschäftsführung vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Geschäftsführer sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Intern gilt als vereinbart, dass zunächst der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin die Stiftung vertritt und nur im Fall seiner/ ihrer Verhinderung sein/ ihr Stellvertreter. Bei zwei Stellvertretern wird intern eine Reihenfolge oder Ressortverantwortung festgelegt. Der Geschäftsführer kann weiteren Personen rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen erteilen.
 

§ 12    Freundeskreis, Kreis der Förderer

  1. Durch Beschluss des Stiftungsrats kann die Stiftung einen Freundeskreis und/oder einen Kreis der Förderer unterhalten. Der Freundeskreis setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten, die sich den Anliegen der Stiftung in besonderer Weise widmen. Der Kreis der Förderer setzt sich zusammen aus Personen und Organisationen/ Unternehmen, die die Stiftung regelmäßig oder einmalig signifikant finanziell bzw. materiell unterstützen.
     
  2. Der Freundeskreis wird vom Stiftungsrat zu Versammlungen oder Veranstaltungen eingeladen, die dem fachlichen sowie dem strategischen Austausch und damit den Anliegen der Stiftung im Sinne des § 2 dieser Satzung dienen.
     
  3. Der Kreis der Förderer wird vom Stiftungsrat zu Veranstaltungen der Stiftung eingeladen und regelmäßig über die Arbeit der Stiftung informiert.
     

§ 13    Satzungsänderungen, Zweckänderungen

  1. Satzungsänderungen sind zulässig, wenn dadurch die Wirkung der Stiftung bzw. die Erfüllung der Stiftungszwecke maßgeblich verbessert oder erleichtert werden kann oder eine Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig ist. Davon ebenso erfasst sind inhaltliche Ausgestaltungen des Satzungszwecks, auch im Hinblick auf die Zwecke des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts, die zur Abrundung oder Ergänzung der Stiftungstätigkeiten aufgenommen werden. Die Stiftungszwecke dürfen dabei in ihrem Wesen nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt werden.
     
  2. Änderungen der Stiftungszwecke können beschlossen werden, wenn die Erfüllung eines oder mehrerer Stiftungszwecke unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass der/ die Stiftungszwecke nicht mehr nachhaltig erfüllt werden können oder die Verfolgung eines oder mehrerer Stiftungszwecke nicht mehr sinnvoll ist.
     
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder des Stiftungsrats.
     
  4. Beschlüsse nach den vorstehenden Absätzen (1) und (2) bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde. Sie treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist von der Geschäftsführung der Stiftung bei der Stiftungs­aufsichtsbehörde unter Beifügung der Beschlussprotokolle sowie einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Steuerbegünstigung nach der AO zu beantragen.
     

§ 14    Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Kann die satzungsgemäße Zweckerfüllung nur durch Vereinigung mit einer weiteren, in ihrer Zwecksetzung und Ausrichtung ähnlichen Stiftung künftig nachhaltig verfolgt und so der Stifterwille dauerhaft erfüllt werden, kann der Stiftungsrat die Zulegung zu oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. Anderenfalls ist die Auflösung zu beschließen.
     
  2. Beschlüsse über eine Zulegung zu einer anderen Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder des Stiftungsrats.
     
  3. Beschlüsse nach den vorstehenden Absätzen (1) und (2) bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde; vorstehender § 13 Absatz (4) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
     

§ 15    Vermögensanfall

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung auf Beschluss des Stiftungsrats an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes bzw. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
     
  2. Der Stiftungsrat möge bei seiner Beschlussfassung einen Anfallberechtigten bestimmen, der der Zielsetzung der Michael Succow Stiftung möglichst nahekommt.
     

§ 16 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der Aufsicht gemäß den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StiftG M-V) in seiner jeweils geltenden Fassung.
     
  2. Nach dem Ende des Geschäftsjahres sind innerhalb von neun Monaten der Jahresabschluss (Einnahmen-Ausgabenrechnung) einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel einschließlich der Erfüllung der Stiftungszwecke unaufgefordert vorzulegen.
     

§ 17 Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Zu- bzw. Zusammenlegung bzw. Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Beschlüssen über Zweckänderungen und sonstigen Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit der Stiftung betreffen, ist die Auskunft des Finanzamts einzuholen.
 

§ 18    Geltung der Stiftungssatzung

Änderungen der Stiftungssatzung treten mit Zugang der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde in Kraft; § 1 Absatz (1) Satz 2 und Regelungen über die Auflösung in § 14 treten mit Inkrafttreten der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen in Kraft.*

*Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021, BGBl. 2021, Teil I, S. 2947 ff.

Greifswald, den 17.4.2023

Satzung der Michael Succow Stiftung PDF

 

Amt für Wald, Natur und Landschaft, Liechtenstein

Aufwind gemeinnützige GmbH für Natur- und Umweltschutz, Wuppertal

Baku State University, Aserbaidschan

Bernhard und Ursula Plettner-Stiftung, Berlin

Büchting + Streit AG, München

Bundesamt für Naturschutz

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Berlin/Bonn

Cassiopeia Foundation, Düsseldorf

Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU), Osnabrück

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Bonn/Eschborn

Deutsche Umwelthilfe (DUH), Radolfzell

Dieter-Mennekes-Umweltstiftung, Kirchhundem

Universität Greifswald

Europäische Kommission / EuropeAid

Fondation pour les animaux du monde, Liechtenstein

Gerda Techow Stiftung, Liechtenstein

grassroots foundation, Warendorf

H.E.M. Stiftung, Liechtenstein

Institut für Dauerhaft Umweltgerechte Entwicklung von Naturräumen der Erde (DUENE e.V.), Greifswald

International Mire Conservation Group (IMCG)

Internationale Naturschutzakademie, Insel Vilm

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main



Kurt-Lange-Stiftung, Bielefeld

Landesverwaltung Liechtenstein

Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung e.V. (ZALF), Müncheberg

Lebensbaum

Lindenbaum GmbH, Karlsruhe

Manfred Hermsen Stiftung, Bremen

Marion Dönhoff Stiftung, Hamburg

MAVA Stiftung, Schweiz

Michael Otto Stiftung für Umweltschutz, Hamburg

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin

Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen von Aserbaidschan

MOBILUM - Mobile Umweltbildung, NABU Niedersachsen, Hannover

Naturschutzbund Deutschland (NABU), Berlin

NaturSchutzFonds, Brandenburg

Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung (NUE), Hamburg

Seetel Hotel GmbH & Co. Betriebs – KG, Seebad Ahlbeck/Insel Usedom

Sonnenwiese Stiftung, Liechtenstein

Sparkasse Vorpommern, Greifswald

Stiftung Feuchtgebiete, Horst

Struktur Management Partner GmbH

Stiftung Zukunft Jetzt!, München

Studiosus Foundation e.V., München

Linking Tourism & Conservation (LT&C), Kolbjørnsvik/Norwegen

Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau

Umweltministerium und Nationales Institut für Wüsten, Flora und Fauna von Turkmenistan, Aschgabat

Universität Urmia, Iran

Universitäts- und Hansestadt Greifswald

vitalogue GmbH & Co KG, München

WERK3 - Agentur für Werbung und PR, Rostock

Besonderer Dank gebührt der Spenderfamilie des "Eva-Kleinn-Stipendiums", das junge Wissenschaftler*innen fördert, die in ausgewählten Transformationsländern des Ostens für einen umfassenden Schutz der Natur arbeiten.

Unser Dank gilt aber auch den vielen Einzelspender*innen, die unsere Arbeit einmalig oder fortdauernd unterstützen.